Satzung des FITT e.V.

Gesellschaft der Förderer des Technologietransfers an der
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  • Der Name des Vereins ist "Gesellschaft der Förderer des Technologietransfers
    an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (FITT e.V.)
  • Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne der des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Vereinszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung
    insbesondere an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
    wissenschaftlicher Forschung- und Technologietransfervorhaben, die Förderung
    des wissenschaftlichen Nachwuchses und von vergleichbaren Vorhaben, die über
    die gemeinnützige FITT gGmbH durchgeführt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
    weder ihre Beiträge noch sonstige Zuwendungen oder Einlagen zurück.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder

  • Als Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Verbände und
    ähnliche Institutionen aufgenommen werden.
  • Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  • Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich
    zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.


§ 6 Finanzierung

  • Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge
    und sonstige Einnahmen, die dem Zweck des Vereins dienen.
  • Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für die jeweils
    folgenden Geschäftsjahre festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind für das
    laufende Geschäftsjahr in voller Höhe bis zum 31. März zu entrichten.
  • Mitglieder und Nicht-Mitglieder können auf freiwilliger Basis über die
    Mitgliedsbeiträge hinaus Förderbeiträge in unbegrenzter Höhe für
    die Vereinszwecke leisten.
  • Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Aufgaben erforderlichen
    Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines
    satzungsgemäßen Zwecks sicherstellt.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich schriftlich mit zwei Wochen
    Frist unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung
    ein.
  • Der Vorstand kann die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen beschließen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
    ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  • Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

- die Wahl des Vorstandes

- Bestätigung des Institutsdirektors auf Vorschlag des Vorstandes

- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Festlegung des jährlichen Wirtschaftsplanes, der in
Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss,

- die Wahl zweier Rechnungsprüfer,

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

- die Festlegung der Mindestbeiträge für Mitglieder,

- den Erlass einer Satzung für das FITT und diesbezügliche Satzungsänderungen,
für deren Beschlussfassung eine zwei Drittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich ist,

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet.


  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher
    Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der
    Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit, für die Auflösung des Vereins eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, im Falle von
    Wahlen entscheidet das Los.
  • Außerhalb der von den Mitgliedern bekannt gegebenen Tagesordnung können Beschlüsse nur gefasst werden, soweit hiergegen kein Mitglied innerhalb von
    zwei Wochen nach Zustellung der Sitzungsniederschrift Widerspruch erhebt.

In Fällen besonderer Dringlichkeit ist Beschlussfassung auf schriftlichem Weg
zulässig, wenn diesem Verfahren nicht von mindestens ein Fünftel der Mitglieder widersprochen wird.

  • Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen außerhalb der Tagesordnung
    oder auf schriftlichem Wege ist ausgeschlossen. Die Auflösung des Vereins kann
    nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung und nur dann beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

Fehlt es an der zuletzt genannten Voraussetzung, so ist bei Aufrechterhaltung des Auflösungsantrages unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung
beschließen kann.

  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein weiteres Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr
    als zwei weitere Mitglieder vertreten.
  • Über jede Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt,
    die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die nicht der HTW angehören.
  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Geschäftsjahre. Vor Ablauf der Amtszeit endet die Zugehörigkeit zum Vorstand durch Tod oder Amtsniederlegung.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet für den Rest seiner Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Wenn und solange eine Ersatzwahl nicht durchgeführt werden kann, bleibt der betreffende Vorstandssitz unbesetzt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt,
bis ein neuer Vorstand bestellt ist.

  • Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Stellvertreter.
  • Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Er wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Ansonsten gelten die Absätze 1, 4, 5, 6 und 7 von § 8 sinngemäß.

  • Zu den Sitzungen sind je nach Sachlage ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft,
    für Wissenschaft sowie je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, der "saar.is", der Rektor der HTW des Saarlandes, einzuladen. Sie haben beratende Funktionen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen, insbesondere Vertreter aus Wirtschaft, Industrie und Wissenschaft beratend hinzuziehen.
  • Der Vorstand legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest und trifft alle Entscheidungen, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er bereitet den jährlichen Haushaltsplan vor und leitet ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Der Vorsitzende kann im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden
    oder einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden, der in diesem Falle
    dieselben Befugnisse und Zuständigkeiten wie der Vorsitzende hat.

§ 10 Auflösung

Wird der Verein aufgelöst, so wird das Vermögen einem der in § 3 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zugeführt.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Mitgliederversammlung beschließt diese Satzung. Sie tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Saarbrücken, 10.12.2013 und
Saarbrücken, 16.08.2011
Saarbrücken, 31.01.2014
Saarbrücken, 20.02.2014 nach der Überprüfung
der Anpassung gemäß den Vorgaben des FA SB.