Satzung des FITT e.V.
Gesellschaft der Förderer des Technologietransfers an
der
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
- Der Name des Vereins ist "Gesellschaft der Förderer
des Technologietransfers
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (FITT e.V.) - Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im
Sinne der des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. - Der Vereinszweck ist die Förderung von Wissenschaft
und Forschung
insbesondere an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung
wissenschaftlicher Forschung- und Technologietransfervorhaben, die Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses und von vergleichbaren Vorhaben, die über
die gemeinnützige FITT gGmbH durchgeführt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung des Vereins
weder ihre Beiträge noch sonstige Zuwendungen oder Einlagen zurück. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
- Als Mitglieder des Vereins können
natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts sowie Verbände und
ähnliche Institutionen aufgenommen werden. - Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist
von drei Monaten schriftlich
zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
§ 6 Finanzierung
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge
und sonstige Einnahmen, die dem Zweck des Vereins dienen. - Die Mitgliedsbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung für die jeweils
folgenden Geschäftsjahre festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind für das
laufende Geschäftsjahr in voller Höhe bis zum 31. März zu entrichten. - Mitglieder und Nicht-Mitglieder können auf
freiwilliger Basis über die
Mitgliedsbeiträge hinaus Förderbeiträge in unbegrenzter Höhe für
die Vereinszwecke leisten. - Der Verein darf neben den zur Deckung
seiner Aufgaben erforderlichen
Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines
satzungsgemäßen Zwecks sicherstellt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft mindestens einmal
jährlich schriftlich mit zwei Wochen
Frist unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein. - Der Vorstand kann die Einberufung weiterer
Mitgliederversammlungen beschließen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. - Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes
- Bestätigung des Institutsdirektors auf Vorschlag des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festlegung des jährlichen
Wirtschaftsplanes, der in
Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss,
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Festlegung der Mindestbeiträge für Mitglieder,
- den
Erlass einer Satzung für das FITT und diesbezügliche Satzungsänderungen,
für deren Beschlussfassung eine zwei Drittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich ist,
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden des Vorstandes
oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher
Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der
Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit, für die Auflösung des Vereins
eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, im Falle von
Wahlen entscheidet das Los. - Außerhalb der von den Mitgliedern bekannt
gegebenen Tagesordnung können Beschlüsse nur gefasst werden, soweit hiergegen
kein Mitglied innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung der Sitzungsniederschrift Widerspruch erhebt.
In Fällen besonderer Dringlichkeit ist Beschlussfassung auf schriftlichem
Weg
zulässig, wenn diesem Verfahren nicht von mindestens ein Fünftel der Mitglieder
widersprochen wird.
- Eine Beschlussfassung über
Satzungsänderungen außerhalb der Tagesordnung
oder auf schriftlichem Wege ist ausgeschlossen. Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung und nur dann beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
Fehlt es an der zuletzt genannten Voraussetzung, so ist bei Aufrechterhaltung
des Auflösungsantrages unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung
beschließen kann.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann
sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein weiteres Mitglied
vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr
als zwei weitere Mitglieder vertreten. - Über jede Mitgliederversammlung wird eine
Ergebnisniederschrift angefertigt,
die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die nicht der HTW angehören.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Geschäftsjahre. Vor Ablauf der Amtszeit endet die Zugehörigkeit zum Vorstand durch Tod oder Amtsniederlegung.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet für den Rest
seiner Amtszeit eine Ersatzwahl statt. Wenn und solange eine Ersatzwahl nicht
durchgeführt werden kann, bleibt der betreffende Vorstandssitz unbesetzt. Die
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand bleibt
solange im Amt,
bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Stellvertreter.
- Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Er wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Ansonsten gelten die Absätze 1, 4, 5, 6
und 7 von § 8 sinngemäß.
- Zu den Sitzungen sind je nach Sachlage ein Vertreter
des Ministeriums für Wirtschaft,
für Wissenschaft sowie je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, der "saar.is", der Rektor der HTW des Saarlandes, einzuladen. Sie haben beratende Funktionen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen, insbesondere Vertreter aus Wirtschaft, Industrie und Wissenschaft beratend hinzuziehen. - Der Vorstand legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest und trifft alle Entscheidungen, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er bereitet den jährlichen Haushaltsplan vor und leitet ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. - Der Vorsitzende kann im Verhinderungsfalle
vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden, der in diesem Falle
dieselben Befugnisse und Zuständigkeiten wie der Vorsitzende hat.
§ 10 Auflösung
Wird der Verein aufgelöst, so wird das Vermögen einem der in § 3 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zugeführt.
§ 11 Schlussbestimmung
Die Mitgliederversammlung beschließt diese Satzung. Sie tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Saarbrücken, 10.12.2013 und
Saarbrücken, 16.08.2011
Saarbrücken, 31.01.2014
Saarbrücken, 20.02.2014 nach der Überprüfung
der Anpassung gemäß den Vorgaben des FA SB.